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Uni-JournalJena04/14
FSU intern
Führungswechsel
Am 23. Mai wird ein neuer Rektor oder Präsident der FSU gewählt
Die Amtszeit des Rektors der Friedrich-
Schiller-Universität Jena (FSU), Prof. Dr.
Klaus Dicke, endet am 31. August 2014.
Nach§12Abs. 8derGrundordnung (GO)
der FSUsoll dieWahl desneuenRektors
oder Präsidenten spätestens drei Mo-
nate vor Ende der Amtszeit abgeschlos-
sen sein. Daher hat der Universitätsrat
dieWahl auf den 23.Mai terminiert. Für
das Verfahren der Rektor-/Präsidenten-
wahl gelten folgendeRegelungen:
1. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist §
31 Abs. 2 Thüringer Hochschulgesetz
(ThürHGv. 21.12.2006),wonachder Prä-
sident bzw. Rektor „vom Hochschulrat
im Einvernehmen mit dem Senat ge-
wählt“ wird. Zur Erläuterung: Der „Prä-
sident“ kann gem. § 31 Abs. 9ThürHG
für dieDauer seiner Amtszeit dieAmts-
bezeichnung„Rektor“ führen, sofern er
„bis zu seinerWahl Hochschullehrer der
[wählenden]Hochschule (war)“.Bezogen
auf die FSU bestimmt daher § 10 Abs.
3 GO: „Die Amtsbezeichnung ‚Rektor‘
kann vomLeiter derHochschulegeführt
werden, wenn er bis zu seiner Wahl
Hochschullehrer der Friedrich-Schiller-
Universitätwar.“
Wie das „Einvernehmen“ zwischen
Senat und Hochschulrat – dieser heißt
bei der FSU: Universitätsrat – verfah-
rensmäßig hergestellt wird, lässt das
Gesetz offen. Die Grundordnung hat
ein Prozedere festgeschrieben, das
die an manchen anderen Universitäten
aufgetretene missliche Situation, dass
der Senat dem vom Hochschulrat ge-
wählten Präsidenten die nachträgliche
Zustimmung verweigert, vermeidet:
Bei der FSU teilt vielmehr der Senat
vor derWahl durch den Universitätsrat
mit, „zu welcher der vorgeschlagenen
Persönlichkeiten das Einvernehmen …
besteht“ (§ 12Abs. 6S. 2GO).
2. Im zeitlichen Ablauf gilt somit fol-
gendesVerfahren:
– DieWahl erfolgt aufgrund von Vor-
schlägen einer Findungskommission,
die ausMitgliedern desUniversitätsrats
sowiedesSenatsbesteht (vgl. §31Abs.
2S. 3HS2ThürHG, §12Abs. 3GO). Für
die aktuelleWahl besteht die Findungs-
kommission aus vier Senatoren sowie
dem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern desUniversitätsrates.
– Auf der Grundlage der Vorschläge
der Findungskommission erstellen der
Vorsitzende des Universitätsrats sowie
ein Mitglied des Senats „gemeinsam
… einenWahlvorschlag“ (vgl. § 31Abs.
2 S. 3ThürHG, § 12 Abs. 5 GO); dieser
soll „mehrere Namen enthalten“ (so §
31Abs. 2S. 3ThürHG) und kannbei der
FSU„bis zu drei Kandidaten umfassen“
(§ 12Abs. 5GO).
–Vorgeschlagenwerden kann gem. §
12Abs. 4 S. 1 GO nur, wer „eine abge-
schlosseneHochschulausbildungbesitzt
undaufgrundeinermehrjährigenverant-
wortlichen beruflichenTätigkeit inWis-
senschaft, Kunst und Kultur,Wirtschaft,
Verwaltungoder Rechtspflegeerwarten
lässt, dass er denAufgaben des Amtes
gewachsen ist“.Darüber hinaus legt §12
Abs. 4 S. 2 GOWert auf „einschlägige
Universitätserfahrung, hohe fachliche
Reputation und Leitungserfahrung“.
– Der gemeinsameWahlvorschlag ist
nach § 12 Abs. 6 S. 1 GO „dem Senat
unddemUniversitätsrat zuübermitteln“.
–Nunmehr entscheidet derSenat (vgl.
§ 33Abs. 1Nr. 2ThürHG) „in geheimer
Abstimmung mit der Mehrheit seiner
Mitglieder“ zu… „welchen der vorge-
schlagenen Persönlichkeiten das Einver-
nehmen… besteht“ (§ 12 Abs. 6 S. 2
GO).Bei dieserVorentscheidungwerden
die Senatoren regelmäßig dieQualifika-
tion der vorgeschlagenen Persönlichkei-
ten in denMittelpunkt ihrer Überlegun-
gen stellen. Doch kann sich der Senat
auch von strategischen Erwägungen
leiten lassen, indem er etwa sein Ein-
vernehmen allein für Bewerber aus den
Reihen der FSU erklärt oder – umge-
kehrt – allein auswärtigen Bewerbern
denVorranggibt. UmdenSenatorendie
größtmöglicheEntscheidungsfreiheit zu
belassen, sollteder für diegeheimeAb-
stimmung vorbereitete Stimmzettel für
jedenKandidatendieMöglichkeit vorse-
hen, dasEinvernehmen zuerteilenbzw.
zu verweigern.
– Vom Universitätsrat kann nur zum
Rektor bzw. Präsidenten gewählt wer-
den, wer auch das Einvernehmen des
Senats erhalten hat. DasWahlverfahren
ist in § 24Abs. 2ThürHG iVm § 12Abs.
7 der GO geregelt:
Demnach wählt der Universitätsrat
den Rektor/Präsidenten „in geheimer
Abstimmung mit der Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder“ (S. 1);
d. h. wahlberechtigt sind die sieben ex-
ternensowiediedrei internenMitglieder
des Universitätsrates (vgl. § 15 Abs. 2
S. 1 GO iVm § 32 Abs. 3ThürHG). Vo-
raussetzung für eine wirksame Wahl
ist die Beschlussfähigkeit des Universi-
tätsrats,was der Fall ist,wennmehr als
dieHälftederMitglieder anwesend sind
(§§ 24 Abs. 1 S. 1 und 32 Abs. 6 S. 3
ThürHG; §5Abs. 1S. 1derGeschäftsO).
Die im Verhinderungsfall grundsätzlich
zulässigeÜbertragungdesStimmrechts
auf ein anderesMitglied (§5Abs. 4S. 1
GeschäftsO) ist hier ausgeschlossen (§
5Abs. 4S. 3GeschäftsO).
Erreicht im ersten Wahlgang keiner
der Kandidaten die absolute Mehrheit,
so erfolgt eine Stichwahl zwischen den
beiden Kandidaten mit der im ersten
Wahlgang höchsten Stimmenzahl (S.
2). Wird wiederum die absolute Mehr-
heit verfehlt, so findet ein weiterer
Wahlgang statt (S. 3), bei dem auch die
relative Mehrheit ausreicht, sofern der
Gewählte zuvor in der Abstimmung des
Senatseine„Mehrheit von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder“ er-
reicht hat (S. 4).Andernfalls ist gem. §12
Abs. 7S. 5GO ein neuerWahlvorschlag
vorzulegen.
– Hat der Senat zu keinem der Kan-
didaten desWahlvorschlags seinEinver-
nehmen erklärt – weil die erforderliche
absoluteMehrheit nicht erreicht wurde
–, so kommt eineWahl durch den Uni-
versitätsrat nicht in Betracht. Vielmehr
kann in diesem Fall „das Ministerium
einen vorläufigen Leiter der Hochschule
… bestellen“ (§ 31 Abs. 2 S. 1 HS 2
ThürHG).
– Ist bis zum Ende der Amtszeit des
bisherigen Rektors kein neuer Rektor
bzw. Präsident gewählt, so kannweiter-
hin„dasMinisterium imBenehmenmit
dem Hochschulrat und dem Senat aus
dem Kreise der bisherigen Präsidiums-
mitglieder [=Rektorat, vgl. §10Abs. 3S.
2GO] einen vorläufigenLeiter bestellen
(§31Abs. 6HS1ThürHG); bis zumZeit-
punkt einer solchen Bestellung „nimmt
dasdenPräsidentenbislangvertretende
Mitglied des Präsidiums die Aufgaben
des Präsidentenwahr“ (§ 31Abs. 6HS
2ThürHG).
WB
DerAutoristInha-
berdesLehrstuhls
fürBürgerliches
Recht,Handels-und
Gesellschaftsrecht
sowieDirektordes
InstitutsfürRechts-
tatsachenforschung
zumdeutschenund
europäischenUnter-
nehmensrechtund
MitglieddesUniver-
sitätsrats.Seitdem
Jahr2000gehörter
demThüringerVer-
fassungsgerichtshof
an.ZumZeitpunkt
derVerabschie-
dungdesheutigen
ThürHGwarer
DekanderRechts-
wissenschaftlichen
Fakultät,diedamals
mehrerekritische
Stellungnahmenzum
Gesetzesvorhaben
abgegebenhat.
WerwirdnachEnde
derAmtszeitvon
Prof.Dr.KlausDicke
TalarundAmtskette
desRektorsderFSU
tragen?Darüberwird
am23.Maientschie-
den.WiedieWahl
abläuft,erklärtProf.
Dr.WalterBayerin
diesemBeitrag.
Foto:Kasper